AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkauf)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ab 1. Februar 2022. Ab dann verlieren alle vorangegangenen Versionen ihre Gültigkeit.

Präambel

Als Öko-Großhändler schlägt unser Herz für Menschen, die Naturkost anbauen, veredeln, handeln und genießen. Mit dem Ziel nachhaltige Wertschöpfungskreisläufe sozial und partnerschaftlich zu gestalten, verbinden wir Akteure vom Acker bis zum Teller. So fördern wir gemeinsam mit unseren Partnern die ökologische Landwirtschaft und engagieren uns für die Stärkung unserer Lebensgrundlagen: fruchtbare Böden, Artenvielfalt und eine gesunde Umwelt.

Faire und verbindliche Vereinbarungen sind dafür eine wichtige Grundlage. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf (AGB) bilden Rahmen und Richtschur, um mit unseren Handelspartnern auf Augenhöhe zu agieren, die gemeinsamen Ziele zu erreichen und um heute wie auch in Zukunft optimale Ergebnisse zu erzielen.

§ 1 Geltung der AGB / Abwehrklausel / Gerichtsstand

(1)     Für Bestellungen und Lieferungen gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

(2)     Diese AGB richten sich nur an Unternehmen im Sinne des § 14 BGB und an juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. An einer Verbraucherschlichtung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz nehmen wir nicht teil.

(3)     Von diesen AGB abweichende AGB des Bestellers sind unbeachtlich. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir deren Geltung nicht ausdrücklich widersprochen haben. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (CISG) ist ausgeschlossen. Wir sind zur Lieferung nur bereit, wenn unsere AGB dem Vertrag zugrunde liegen.

(4)     Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(5)     Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung verpflichtet sich unser Vertrags- bzw. Verhandlungspartner, derjenigen zulässigen Bestimmung zuzustimmen, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(6)     Vereinbarter Gerichtsstand für alle Klagen aus der gesamten Geschäftsbeziehung ist: Überlingen.

(7)     Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

§ 2 Vertragsschluss / Rücktrittsvorbehalt / Jahresmindestumsatz

(1)     Der Vertrag kommt zustande, indem die Bestellung (= das Kaufangebot) des Käufers durch uns in einer Auftragsbestätigung angenommen wird.

(2)     Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, gilt sie als neues Vertragsangebot, auf dessen ausdrückliche Annahme wir verzichten.

(3)     Ist der Käufer mit dem von der ursprünglichen Bestellung abweichenden Vertragsinhalt nicht einverstanden, obliegt es ihm, uns unverzüglich nach Zusendung unserer Auftragsbestätigung davon Mitteilung zu machen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig, ist der Vertrag mit dem von uns bestätigten Inhalt zustande gekommen.

(4)     Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass wir die bestellte Ware nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in zumutbarer Weise liefern können, sind wir berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Dies gilt nur, wenn die versprochene Leistung aufgrund höher Gewalt, behördlicher Maßnahmen, unvorhersehbarer Liefer- oder Leistungsengpässe unseres Lieferanten oder des Herstellers oder aufgrund des Eintretens einer Unmöglichkeit im Sinne des § 275 BGB nicht oder nicht wie versprochen erfolgen kann.

(5)     Über die Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne des vorstehenden Absatzes setzten wir unseren Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes in Kenntnis. Machen wir von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch, werden wir bereits empfangene Gegenleistungen unverzüglich erstatten.

(6)     Die in unserer Werbung (Internet u.a.) getätigten Angaben über Waren (Gewichte, Maße, Farben etc.) sowie über deren Preise sind keine Vertragsangebote. Sie sind unverbindlich und unterliegen dem Vorbehalt jederzeitiger Änderung. Die dortigen Preisangaben verstehen sich ohne Einschluss von Mehrwertsteuer und Transportkosten.

(7)     Der Kunde ist verpflichtet, bei uns Waren im Wert von mindestens 30.000 Euro pro Kalenderjahr abzunehmen. Das gilt nicht für das Kalenderjahr, in welchem der Käufer erstmalig bei uns bestellt.

(8)     Wir sind nur bereit, kleinere Bestellmengen zu liefern, wenn der Kunde unser hiermit geäußertes Angebot auf Vereinbarung einer umsatzbezogenen Mindestbestellmenge pro Kalenderjahr nach Abs. 7 dieses Paragrafen annimmt. Auf eine ausdrückliche Erklärung der Annahme verzichten wir.

(9)     Unsere Preise sind ausgehend vom Jahresmindestumsatz nach Abs. 7 kalkuliert. Sie gelten unter der Bedingung, dass dieser Jahresmindestumsatz erzielt wird. Unterschreitet der Käufer den Mindestumsatz im Kalenderjahr, ist er verpflichtet, uns den dadurch entstandenen Schaden (entgangenen Gewinn) zu ersetzen. Das gilt nicht für das Kalenderjahr, in welchem der Käufer erstmalig bei uns bestellt.

(10)   Die Höhe des Schadenersatzes beträgt pauschal 5 Prozent der Differenz zwischen dem Mindestumsatz und dem im Kalenderjahr tatsächlich getätigten Umsatz. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. In diesen Fällen ist der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen.

(11)   Der Vertragsschluss erfolgt unter der Bedingung, dass sich der Käufer zum Bankeinzug der Gegenleistung per SEPA-Firmen-Lastschrift einverstanden erklärt und dazu ein Mandat erteilt.

§ 3 Erfüllungsort / Transportgefahr / Teillieferungen, ADSp 2017

(1)     Erfüllungsort für die Warenübergabe ist die mit dem Kunden vereinbarte Ablieferungsstelle.

(2)     Die Sach- und Transportgefahr geht in dem Moment auf den Käufer über, in dem die Ware unser Lager verlässt. Wenn der Transport der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort vereinbart ist, geht die Sach- und Transportgefahr über, sobald die Ware an den Transportführer übergeben wurde, spätestens dann, wenn die Ware über die Ladekante des Transportfahrzeugs oder des sonstigen Transportmittels verbracht worden ist. Das gilt auch, wenn der Transport durch uns, unsere Erfüllungsgehilfen oder durch ein von uns beauftragtes Transportunternehmen durchgeführt wird.

(3)     Für von uns verschuldete Transportschäden haften wir nach Maßgabe des § 7 dieser AGB.

(4)     Es besteht kein Anspruch auf einen fixen Lieferzeitpunkt. Der Käufer hat durch das Vorhalten geeigneter Räumlichkeiten sowie Zufahrts- und Abstellmöglichkeiten für unsere Fahrzeuge einen technisch reibungslosen Ablauf der Warenanlieferung zu gewährleisten. Für Schäden, die durch Diebstahl, Witterungseinflüsse wie Regen oder Frost, sowie Schädlinge bei Fehlen geeigneter Warenschleusen entstehen, wird keine Haftung übernommen. Eine frachtfreie Zustellung ist derzeit ab folgenden Auftragswerten möglich:

-        Zustellung mit BODAN-eigenem Fahrzeug: ab 650,- Euro Auftragswert,

-        Zustellung durch Spedition: ab 950,- Euro Auftragswert.

     Bei Unterschreitung des frachtfreien Auftragswertes werden 25,00 Euro pauschal, bei einem Minimum von 20% unter Mindestauftragswert, in Rechnung gestellt. Der Mindestauftragswert für Abholkunden am Standort Überlingen beträgt 350,00 Euro.

         Im Übrigen trägt die Transportkosten der Käufer.

(5)     Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen werden auf unserer Rechnung vermerkt.

(6)     Soweit sich aus Abs. 1 nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für uns und für die Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Käufers uns gegenüber der Ort unseres Geschäftssitzes.

(7)     Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017). Auf die in den ADSp 2017 von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Haftungsregelungen wird ausdrücklich hingewiesen.

§ 4  Rechnung / Zahlung

(1)     Zahlungen sind – ohne Abzug – fällig ab Erhalt der Ware. Weicht die Lieferung vom Vertrag ab (etwa bei Teillieferung), sind Zahlungen spätestens mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig.

(2)     Der Käufer gerät in Verzug, wenn die Zahlung nicht binnen 10 Tagen nach Zugang der Rechnung bewirkt ist. Das gilt nicht, wenn die Zahlung durch Lastschrifteinzug erfolgt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei uns an.

(3)     Ist für die Zahlung das Lastschriftverfahren vereinbart, hat der Käufer für jede Rücklastschrift einen pauschalen Schadenersatz von 10,00 Euro zu bezahlen. Dies gilt nicht, wenn der Käufer nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Im letzteren Fall ist der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen. Die Geltendmachung weiteren Verzögerungsschadens, zum Beispiel Verzugszinsen oder gezahlte Bankgebühren für die Rücklastschriften, ist unbenommen.

(4)     Für jede Mahnung, die dem Käufer berechtigter Weise erteilt wurde, hat er einen pauschalen Schadenersatz von 10,00 Euro zu bezahlen. Dies gilt nicht, wenn der Käufer nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Im letzteren Falle ist der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen. Die Geltendmachung weiteren Verzögerungsschadens, zum Beispiel Verzugszinsen, ist unbenommen.

(5)     Der Käufer ist verpflichtet, erhaltene Rechnungen unverzüglich auf rechnerische und formelle Richtigkeit sowie auf Übereinstimmung mit der Lieferung zu überprüfen. Stellt der Käufer eine Abweichung oder einen Fehler fest, hat er dies innerhalb einer Frist von vier Wochen uns gegenüber zu beanstanden.

(6)     Erfolgen Beanstandungen der Rechnung nach Ablauf dieser Frist, ist uns der Kunde zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, die durch die Mehraufwendungen für die nachträgliche Überprüfung entsteht. Der Schadenersatz beträgt für jede beanstandete Rechnung pauschal 10,00 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Käufer nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Im letzteren Falle ist der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen.

(7)     Die Aufrechnung ist nur mit solchen Gegenansprüchen möglich, die von uns nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Warenbeschaffenheit und Mängelfeststellung

(1)     Die vereinbarte Qualität und Beschaffenheit unserer Ware entspricht den Angaben des Herstellers. Darüber hinaus geben wir keine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder sichern bestimmte Eigenschaften zu. Soweit die Ware in Handelsklassen eingeteilt ist, liefern wir Handelsklasse 2.

(2)     Soweit von uns gelieferte Ware nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften oder Gesetzen kennzeichnungspflichtig oder mit bestimmten Informationen zu versehen ist, gehört die Kennzeichnung oder Information nicht zur vereinbarten Beschaffenheit unserer Ware. Allein das Fehlen von Kennzeichnung oder Information, bzw. deren Fehlerhaftigkeit stellt für sich genommen keinen Mangel dar. Dem Käufer steht insoweit weder das Recht auf Nachbesserung noch auf Kaufpreisminderung oder Rücktritt zu. Für etwaige Schadenersatzansprüche gilt § 7 dieser AGB.

(3)     Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich ab deren Eingang auf Identität, Qualität, Quantität und Beschaffenheit zu überprüfen. Festgestellte Mängel oder Fehlmengen hat der Käufer unverzüglich zu rügen.

(4)     Die Rüge hat spätestens zu erfolgen:

a)      Für leicht verderbliche Ware, insbesondere für Obst, Gemüse, Frischfleisch und Molkereiprodukte: Innerhalb eines Werktages;

b)      Für sonstige Lebensmittel: Innerhalb von drei Werktagen;

c)       Für alle anderen Waren: Innerhalb von drei Werktagen.

(5)     Für die Wahrung der Frist zählt der Eingang der Rüge bei uns.

(6)     Verdeckte Mängel sind unverzüglich zu rügen, sobald der Mangel entdeckt wurde.

(7)     Die Rüge hat unter Angabe der Kundennummer oder der Rechnungsnummer, des Namens des Artikels oder der Artikelnummer, des Lieferdatums, des Grundes der Beanstandung sowie (soweit bekannt) des Namens des Produzenten und der Chargennummer sowie der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD) zu erfolgen.

(8)     Erfolgt die Rüge ohne die in Absatz 7 genannten Angaben, ist sie nicht wirksam erteilt, es sei denn, sie kann von uns im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs auch ohne die fehlenden Angaben innerhalb der Fristen des Absatzes 4 einer Lieferung zugeordnet werden.

         Die Rüge hat in Textform zu erfolgen. Wir stellen hierfür ein Reklamationsmodul im Bodan-Shop zur Verfügung.

(9)     Verstößt der Käufer gegen die vorstehenden Prüf- oder Rügepflichten ist die Gewährleistung ausgeschlossen. § 377 HGB gilt – sofern eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein sollte – ersatzweise.

§ 6 Art der Mängelgewährleistung

(1)     Für Mängel an unserer Ware leisten wir Gewähr durch Nacherfüllung, indem wir nach unserer Wahl mangelfreie Ware nachliefern oder – sofern möglich – die gelieferte Ware nachbessern oder dem Käufer den entsprechenden Kaufpreis gutscheiben.

(2)     Nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen oder wenn sich die Nacherfüllung in unzumutbarer Weise verzögert oder von uns endgültig verweigert wird, hat der Käufer das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2, Abs. 4 dieser AGB zum Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens, gilt das Rücktrittsrecht für unsere Seite nach § 2, Abs.4 dieser AGB entsprechend.

(3)     Das Verstreichen einer vom Käufer gesetzten Nacherfüllungsfrist entfaltet für das Entstehen des Rechts zum Rücktritt oder zur Minderung keine Wirkung.

(4)     Will der Käufer von einem ihm zustehenden Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er den Rücktritt ausdrücklich und in Textform zu erklären. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag sind Retouren grundsätzlich nur nach vorheriger Absprache mit dem jeweiligen Kundenbetreuer oder dessen Stellvertreter möglich.

(5)     Zur Rücknahme mangelhafter Ware sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet. Zur Erstattung dem Käufer entstandener Entsorgungskosten sind wir nicht verpflichtet. Die Kosten der Nacherfüllung tragen wir.

(6)     Die gesetzlichen Regelungen für den Unternehmerrückgriff beim Verbrauchsgüterkauf nach den §§ 478, 479 BGB bleiben von den vorstehenden Absätzen dieses Paragrafen unberührt, mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, für die § 7 dieser AGB gilt.

§ 7 Haftung auf Schadenersatz

Sind wir nach gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund eines Rechtsgeschäfts zum Schadenersatz verpflichtet, haften wir nach folgenden Maßgaben:

(1)     In Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir ohne Einschränkung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2)     In allen anderen Schadensfällen gelten folgende Einschränkungen oder Ausschlüsse:

          (a) Wurden wesentliche Vertragspflichten durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen verletzt, haften wir nur für die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden, es sei denn die Verletzung war vorsätzlich oder      grob fahrlässig.

          (b) Wurden wesentliche Vertragspflichten durch unsere Erfüllungsgehilfen      vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, haften wir ebenfalls nur für die      vertragstypisch vorhersehbaren Schäden.

          (c) Wurden nicht wesentliche Vertragspflichten durch uns oder unsere      Erfüllungsgehilfen verletzt, ist eine Haftung ausgeschlossen, es sei denn die Verletzung war vorsätzlich oder grob fahrlässig.

          (d) Wurden nicht wesentliche Vertragspflichten durch unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, haften wir nur für            die vertragstypisch vorherbaren Schäden.

          (e) Beruht der Schaden nicht auf einer Verletzung von Vertragspflichten,      sondern auf anderen Umständen, ist eine Haftung ausgeschlossen.

§ 8 Sicherheiten

(1)     Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Soweit ein Kontokorrentkonto geführt wird, geht der Eigentumsvorbehalt trotz Anerkennung des Saldos nicht unter.

(2)     Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und dazu, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.

(3)     Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern.

(4)     Er tritt uns zur Sicherung der jeweiligen Kaufpreisforderung bereits jetzt alle Forderungen, die ihm durch die Weiterveräußerung der Ware gegen einen Dritten erwachsen, bis zur Höhe unserer Kaufpreisforderung ab. Wir nehmen die Abtretung an.

(5)     Über die Abtretung ist Stillschweigen vereinbart. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt.

(6)     Wir sind berechtigt, die Abtretung offen zu legen und die Forderungen selbst einzuziehen, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber mehr als 2 Wochen in Verzug ist. Wir sind jederzeit berechtigt, vom Käufer die Aushändigung von Debitorenlisten zu verlangen, aus denen hervorgeht, gegen wen sich die uns abgetretenen Forderungen richten und in welcher Höhe sie bestehen.

(7)     Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns.

§ 9 Behältnisse, Verpackungen, Pfand

(1)     Werden Waren mit zur Wiederverwendung bestimmten Behältnissen (Rollwagen, Napfkisten, Paletten, Mehrwegpfandflaschen, Spanngummis etc.) geliefert, erfolgt die Übergabe dieser Behältnisse (Warenbehältnisse) an den Käufer leihweise. Das gilt auch dann, wenn der Käufer eine Pfandzahlung leistet und auf die Rückgewähr des Pfandes verzichtet.

(2)     Warenbehältnisse sind nach Entleerung zurückzugeben. Wir sind berechtigt, die Annahme von nicht vollständig geleerten Warenbehältnissen zu verweigern. Nehmen wir nicht vollständig geleerte Warenbehältnisse dennoch an, sind wir berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von 5,- Euro pro Behältnis zu verlangen.

(3)     Warenbehältnisse, die beim Transport ohne Verschulden einer Seite oder unabhängig vom Transport durch den Käufer zerstört werden oder die innerhalb von vier Wochen noch nicht wieder zurückgegeben wurden, sind verlorene Warenbehältnisse.

(4)     Für verlorene Warenbehältnisse können wir vom Käufer die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes verlangen. Soweit eine Rückgabe noch möglich wäre, wird in diesem Falle auf eine Rückgabe verzichtet. Eine Rücknahmeverpflichtung besteht nicht, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen. Wenn der Käufer nachweist, dass der Zeitwert des verlorenen Warenbehältnisses erheblich geringer war als der Wiederbeschaffungswert, ist nur der Zeitwert zu erstatten. Eine geleistete Pfandzahlung wird auf den zu erstattenden Betrag angerechnet.

(5)     Eine Pflicht zur Erstattung des Pfandes besteht nur, wenn die Pfandsache von uns bezogen wurde, es sei denn aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften ergibt sich etwas anderes. Die Annahme darüber hinaus eingereichter Pfandsachen erfolgt freiwillig und kann jederzeit verweigert werden.

(6)     Bei der Rückgabe von Pfandsachen ist unser Leergutrückgabeschein (im Online-Portal abrufbar unter der Art.-Nr. 9800) auszufüllen, anhand dessen die Rückgabemenge überprüft und die Pfandgutschrift errechnet wird. Ohne vollständig ausgefüllten Leergutrückgabeschein sind wir zur Pfandauszahlung nicht verpflichtet, es sei denn aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften ergibt sich etwas anderes.

(7)     Soweit der Käufer die Rücknahme von nicht zur Wiederverwendung bestimmten Transportverpackungen wünscht, sind diese in Rollcontainer transportsicher zu verpacken und die entsprechenden, den Rollcontainern beigefügten Formulare auszufüllen. Die befüllten Rollcontainer werden bei Anlass der nächsten Belieferung des Käufers von unseren Fahrern mitgenommen.

§ 10 Weitergabe von Umsatz- Absatzdaten an Dritte

Mit Bestellung erteilt der Käufer die jederzeit widerrufliche Einwilligung zur Speicherung, Nutzung, Verarbeitung und Weitergabe der folgenden Daten: Warenumsätze und Absatzmengen, Firmenname sowie Kontaktdaten, wie z.B. Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Unternehmens. Diese Daten stellen wir unseren Geschäftspartnern zur Auswertung und Verbesserung des Sortiments zur Verfügung. Weitere personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung werden von uns weder erhoben noch verarbeitet.

§11 Auszahlungszeitpunkt von Umsatzrückvergütungen

Die Auszahlung von Umsatzrückvergütungen nach der Bonusstaffel kann nach unserer Wahl entweder einmalig bis zum 28.02. des Folgejahres erfolgen oder in zwei Raten zum 30.06. und zum 31.12. des Folgejahres.

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